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AGB

AGB

Hier finden Sie unser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bitte beachten Sie, dass die SCM GmbH sowohl für Hard- und Software gesonderte Geschäftsbedingungen vorsieht.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen über Hardware-Leistungen der
SCM Software & Computer GmbH

1. Allgemeines

a) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Hardware-Lieferungen zwischen der Firma SCM GmbH, Neumünster – im folgenden abgekürzt als SCM bezeichnet – als Lieferer und ihren kaufmännischen bzw. öffentlichen Auftraggebern und soweit nachfolgend nicht ausdrücklich durch Verweisung auf den in § 24 AGBG bezeichneten Personenkreis beschränkt, allen sonstigen Auftraggebern für alle Leistungen von SCM (Lieferung, Installation etc.) auf dem Sektor der Hardware-Leistungen.
b) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, denen SCM nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sind in keinem Fall Vertragsinhalt. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, daß und welche abweichenden Vereinbarungen vereinbart sind.

2. Angebot und Vertragsabschluß

a) Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch SCM, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich; Nebenabreden und mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Telefonische, telegrafische oder fernschriftliche Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebern ausgeführt.
b) Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur annähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
c) SCM behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Organisationsvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Auftrag SCM nicht erteilt wird.
d) Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt, sie sind jedoch unverbindlich.

3. Preise

a) Alle Preise verstehen sich in D-Mark/Euro ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und nur für den vorliegenden Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge.
b) Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz zusätzlich In Rechnung gestellt und ausgewiesen.
c) Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
d) Erhöhen sich die Preise für die vertraglichen Leistungen nach Vertragsabschluß im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen oder wegen Lohn-, Material- oder Preiserhöhungen der Lieferanten der Fa. SCM in Höhe von zusammen mehr als 5 %, so kann SCM die vereinbarten Preise insoweit entsprechend erhöhen, als sie ihre Leistung erst nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsabschluß erbringt.

4. Lieferung und Versand

a) Mangels abweichender Vereinbarung werden alle Sendungen für Rechnung des Auftraggebers versichert und im Schadensfalle die Ansprüche aus der Versicherung an den Auftraggeber abgetreten, sobald dieser die entsprechende Versicherungsprämie an SCM entrichtet hat.
b) Ist keine bestimmte Versandart vorgeschrieben, so werden die Erzeugnisse auf dem günstigst erscheinenden Weg verschickt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung.

5. Gefahrübergang

Bei Lieferungen geht die Gefahr spätestens mit der Absendung oder der Anzeige der Versandbereitschaft, mangels einer solchen Anzeige mit dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung das Werk des Herstellers bzw. den Lieferanten verlässt, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder SCM neben der Absendung noch weitere Leistungen übernommen hat (z. B. Installation, Transport etc.). Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die außerhalb des Willens von SCM liegen (vgl. Ziffer 6d), so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

6. Liefer- ,Installationsfrist, Abnahme

a) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung von SCM, jedoch nicht bevor die technische Ausführung völlig geklärt ist. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellender Unterlagen, abzugebender Erklärungen und bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Satz 1 und 2 gilt für eine Installationsfrist entsprechend; diese beginnt jedoch frühestens zu laufen, wenn vom Auftraggeber beizustellende bzw. zu installierende Geräte mangelfrei vorhanden bzw. ordnungsgemäß installiert sind und wenn die grundsätzlich vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu schaffenden sonstigen Installationsvoraussetzungen mangelfrei gegeben sind.
b) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrenübergang bewirkenden Voraussetzungen (vgl. Ziff. 5) gegeben sind. Bei Aufträgen über eine Anlage mit mehreren Programmen ist die Lieferfrist auch eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die den Gefahrenübergang bewirkenden Voraussetzungen bezüglich der Anlage mit einem bzw., einzelnen der bestellten Programme gegeben sind.
c) SCM ist zur Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt.
d) Wenn SCM an der Einhaltung einer Liefer- bzw. Installationsfrist durch unvorhergesehene Umstände, die außerhalb Ihres Willens liegen, gehindert wird, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. Als außerhalb Ihres Willens liegend gelten insbesondere alle Umstände, die SCM nicht zu vertreten hat, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung) sowie das Ausbleiben der Leistung von Subunternehmern von SCM aus Gründen, die außerhalb des Willens der Subunternehmer liegen. In wichtigen Fällen wird SCM Beginn und Ende solcher Hindernisse dem Auftraggeber mitteilen. Wird durch solche Umstände eine Leistung von SCM unmöglich, so wird sie von der entsprechenden Verpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Treten außerhalb des Willens von SCM liegende Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges von SCM ein, so hat SCM diese gleichwohl nicht zu vertreten. Verlängert sich hiernach eine Liefer- bzw. Installationsfrist oder wird SCM von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen frei, so können daraus Schadensersatzansprüche weder wegen Verzugs noch wegen unterbliebener Leistung hergeleitet werden.
e) Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag kann nur erfolgen, wenn die in der Auftragsbestätigung von SCM genannte oder die gemäß d) verlängerte Liefer- bzw. Installationsfrist überschritten ist, SCM mehr als vier Wochen im Verzug ist und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc. dieser Leistung angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Unter Ausschluß einer weitergehenden Schadensersatzhaftung hattet SCM bei Verzug für den durch die Verspätung entstehenden unmittelbaren Schaden, sofern der Verzug auf ihrem eigenen nicht nur leicht fahrlässigen Verschulden beruht: die Haftung ist auf 0,5 % für jede volle Woche des Verzugs, insgesamt auf höchstens 5 % des für die rückständige Leistung vereinbarten Nettopreises beschränkt.
f) Wird der Versand von Liefergegenständen auf Wunsch des Auftraggebers oder aus außerhalb des Willens von SCM liegenden Umständen (vgl. d) verzögert oder nimmt der Auftraggeber einen Liefergegenstand nicht in Empfang, so ist SCM berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Sobald SCM zum Rücktritt berechtigt ist, kann sie vom Auftraggeber Erstattung der ihr durch die Lagerung entstehenden Kosten (bei Lagerung im Werk von SCM mindestens 0,5 % des für die betroffenen Liefergegenstände vereinbarten Nettopreises für jeden Monat) verlangen; auf Ziff. 4 a) wird hingewiesen. SCM ist nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist auch berechtigt, anstelle des Rücktritts über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Geltendmachung von Verzugszinsen seitens SCM bleibt hierdurch unberührt.
g) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung von SCM auf Ihren Wunsch hin unverzüglich förmlich abzunehmen, sobald ihm die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes mittels Funktionstestprogramm von SCM unter Beweis gestellt worden ist, und diese Abnahme schriftlich zu bestätigen.

7. Rücktritt von SCM

Treten unvorhergesehene Umstände im Sinne von 6 d) auf, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung von SCM nicht nur unerheblich verändern oder in dieser Weise auf den Betrieb von SCM einwirken, so wird der Vortrag den geänderten Verhältnissen angemessen angepaßt. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellt, daß SCM ihre Leistung unmöglich ist. Ist die Anpassung des Vertrages wirtschaftlich nicht vertretbar, so steht SCM das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vortrag zurückzutreten. Will SCM von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies dem Auftraggeber frühestmöglich mitzuteilen, und zwar auch, wenn mit diesem eine Verlängerung der Leistungsfrist vereinbart ist. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit einer Vertragsanpassung oder einem Rücktritt von SCM sind ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Gewährleistung

  1. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Falle des Verkaufs gebrauchter Waren durch SCM sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Im übrigen muß der Auftraggeber zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte Beanstandungen wegen unvollständiger Leistung oder äußerlich erkennbarer Mängel der Leistung innerhalb von 8 Tagen seit dem Empfang der Leistung und Beanstandungen wegen verborgener Mängel innerhalb der gleichen Frist nach ihrer Entdeckung bei SCM schriftlich anzeigen. In allen Fällen, auch beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, richtet sich die Gewährleistung von SCM ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:

a) Die Gewährleistungsfrist für Leistungen von SCM beträgt unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Mängelrüge erhebt, sechs Monate, gerechnet ab dem Tag der betriebsbereiten Aufstellung bei dem Auftraggeber, hinsichtlich von Lieferungen jedoch höchstens neun Monate ab dem Tag des Gefahrübergangs (vgl. Ziff. 5). Bei Aufträgen über eine Anlage mit mehreren Programmen ist die betriebsbereite Aufstellung gegeben, wenn die Anlage mit wenigstens einem Programm einsatzfähig ist.
b) SCM ist nur für solche Mängel ihrer Leistung gewährleistungspflichtig, die nachweisbar auf vor dem Beginn der Gewährleistungsfrist liegenden Umständen (insbesondere fehlerhafte Bauart, mangelnde Güte des Materials, mangelhafte Ausführung) beruhen und die Brauchbarkeit der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigen.
c) Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen (z. B. Farbbänder, Gummiwalzen, Zugbänder, Magnetbänder, Typen, Magnetköpfe), besteht keine Gewährleistungspflicht. Eine Gewährleistungspflicht besteht auch dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, vom Auftraggeber oder Dritten fehlerhaft erstellte Programme, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel (soweit solche vorgeschrieben werden wie z. B. Kontokarten, Magnetbänder), anomale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen, Nichtabschluß bzw. verzögerter Abschluß eines Wartungsvertrages), Einflüsse von Fremdgeräten oder mangelhafte Dienstleistungen Dritter bzw. des Auftraggebers (incl. Einbau bzw. Anschluß der Liefergegenstände) zurückzuführen sind. Eine Gewährleistungspflicht von SCM besteht ferner nicht. wenn auf Veranlassung des Auftraggebers von der normalen Ausführung der Leistung (z. B. bezüglich der verwendbaren Werkstoffe) abgewichen wird.
d) In einem Gewährleistungsfall ist SCM nach ihrer billigem Ermessen unterliegenden Wahl verpflichtet, die mangelhafte Leistung nachzubessern oder die Leistung erneut zu erbringen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SCM auf Verlangen durch Übersendung eines beanstandeten Liefergegenstandes Gelegenheit zu geben, die Ursachen des gemeldeten. Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. Ersatz zu leisten. Ersetzte Teile werden Eigentum von SCM. Für Mängel der Nachbesserung oder der neu erbrachten Leistung wird entsprechend der hier festgelegten Gewährleistungsbedingungen auf die Dauer von drei Monaten jedoch mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung) gehaftet.
e) Der Auftraggeber hat über d) Satz 1 hinaus das Recht auf Wandlung oder Minderung nur, wenn SCM trotz mindestens 3-maligen Versuchs, wofür ihr angemessen Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage ist, den beanstandeten Mangel zu beheben. Einen Schadensersatzanspruch wegen einer mangelhaften Leistung hat der Auftraggeber nur, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 gegeben sind und wenn SCM oder einem gesetzlichen Vertreter oder einem leitenden Angestellten von SCM bezüglich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt: ersatzfähig ist nur der unmittelbare Schaden, wobei der Schadensersatzanspruch bei grober Fahrlässigkeit beschränkt ist auf den für die mangelhafte Leistung oder Teilleistung vereinbarten Nettopreis. Hat SCM eine Zusicherung dahingehend abgegeben, daß sie in jedem Fall auch für das Erfüllungsinteresse einstehen wird, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch nur, wenn SCM, einem gesetzlichen Vertreter oder einem leitenden Angestellten von SCM Verschulden zur Last fällt; die Haftung von SCM bei fahrlässigem Verhalten ist auf den vorgenannten Höchstbetrag begrenzt.
f) Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von SCM darauf, daß sie ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des mangelhaften Fremderzeugnisses an den Auftraggeber lastenfrei abtritt, es sei denn, die mit dem Lieferer vereinbarte Gewährleistungsfrist ist bereits abgelaufen.
g) Die Gewährleistung erlischt, wenn SCM für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht angemessen Zeit und Gelegenheit gegeben wird und wenn der Auftraggeber selbst Mängelbeseitigungsarbeiten unbefugt durchführt oder durchführen läßt
h) SCM trägt nur die unmittelbar für die Nachbesserung oder für die Lieferung den Ersatzstückes und den Aus und Einbau anfallenden Kosten. Alle übrigen Kosten trägt der Auftraggeber.
i) Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet SCM in keinem Falle auf den Einwand, daß die Mängelrüge verspätet, ungenügend oder unbegründet ist.
j) Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber SCM alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr durch diese entstanden sind.

9. Ausschluß von Ansprüchen, Haftung für Erfüllungsgehilfen, Unmöglichkeit/Unvermögen

a) Soweit nicht in einer Vereinbarung zwischen SCM und dem Auftraggeber bzw. in den vor- und nachstehenden Klauseln Rechte des Auftraggebers nachdrücklich anerkannt werden, wird deren Geltendmachung gegenüber SCM, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden oder aus unerlaubter Handlung einschließlich Produktenhaftung und für Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus Nebenabreden sowie wegen Verletzung von Nebenverpflichtungen oder der Pflicht zur sachgerechten Bedienungsanleitung.
b) Die Haftung von SCM für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich, soweit es sich dabei nicht um leitende Angestellte handelt, in jedem Fall auf die Sorgfalt in der Auswahl und der etwa erforderlichen Beaufsichtigung. Soweit SCM haftet, hat sie grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
c) Das Recht des Auftraggebers, bei Unmöglichkeit bzw. Unvermögen der Leistung, soweit SCM dies zu vertreten hat, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Bei teilweiser Unmöglichkeit bzw. teilweisem Unvermögen, soweit SCM dies zu vertreten hat, besteht das Rücktrittsrecht dann, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Auftraggeber kein Interesse hat; andernfalls kann der Auftraggeber seine Gegenleistung entsprechend mindern. Tritt von SCM zu vertretende Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges des Auftraggebers ein, so bleibt der Auftraggeber zur Gegenleistung verpflichtet.

10. Zahlung

a) Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von SCM sind bar ohne jeden Rechnungsabzug sofort nach Empfang der Ware und Rechnungserhalt zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.
b) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
c) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn

  1. der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
  2. der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.

d) Aufrechnungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die der Aufrechnung zugrundeliegenden Gegenforderungen des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
e) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
f) Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist SCM berechtigt, – bei Handelskäufen i. S. des § 353

HGB ohne Abmahnung – Verzugszinsen oder sonstige Schäden in gesetzlich begründeter oder weitergehend konkret nachzuweisender Höhe in Rechnung zu stellen.

11. Sicherung, insbesondere Eigentumsvorbehalt

a) Gelieferte Erzeugnisse bleiben Eigentum von SCM bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die SCM gegen den Auftraggeber aus sämtlichen, auch künftigen Geschäftsverbindungen zustehen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. SCM ist berechtigt, ihrem Eigentumsvorbehalt unterliegende Liefergegenstände auf Kosten des Auftraggebers gegen alle versicherungswürdigen Risiken zu versichern, es sei denn, der Auftraggeber weist das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach
b) Liefergegenstände dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäftsgang und nicht mehr nach einer Zahlungseinstellung veräußert oder verarbeitet werden. Der Auftraggeber tritt SCM schon jetzt alle ihm aus der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von SCM, wegen welcher der Eigentumsvorbehalt besteht. Der Auftraggeber ist zum Einzug der an SCM abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, es sei denn, der Auftraggeber stellt seine Zahlungen ein oder SCM widerruft diese Ermächtigung. Der Auftraggeber hat SCM auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Liefergegenstände veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Fall ist SCM berechtigt, die Herausgabe des Lieferungsgegenstandes zu verlangen und diesen beim Auftraggeber abzuholen, ohne daß sie deswegen zuvor vom Vortrag zurücktreten müßte. Der Auftraggeber hat insoweit kein Recht zum Besitz. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn SCM dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die zwingenden Regelungen des Abzahlungsgesetzes bleiben hierdurch unberührt.
d) Der Auftraggeber darf dem Eigentumsvorbehalt von SCM unterliegende Gegenstände nicht verpfänden und nicht sicherungsübereignen. Er ist verpflichtet, alle Rechte von SCM aus den vorstehenden Sicherungsbestimmungen auch jedem Dritten gegenüber geltend zu machen, zu wahren, insbesondere bei Pfändungsandrohungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand auf das Eigentum von SCM hinzuweisen und SCM jede trotzdem erfolgte Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte unverzüglich anzuzeigen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Nebenbestimmungen

a) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen – auch für Wechselverbindlichkeiten – ist der Sitz von SCM in Neumünster.
b) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Neumünster, wenn der Auftraggeber zu dem in § 24 AGBG bezeichneten Personenkreis gehört oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
c) Für die vertraglichen Beziehungen gilt das am Erfüllungsort gültige deutsche Recht (BGB und HGB).
d) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem erkennbar gewollten Vertragszweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.

SCM Software & Computer GmbH

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software-Leistungen der
SCM Software & Computer GmbH

1. Allgemeines

a) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Software-Lieferungen zwischen der Firma SCM GmbH , Neumünster – im folgenden abgekürzt als SCM bezeichnet – als Lieferer und ihren kaufmännischen bzw. öffentlichen Auftraggebern und, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich durch Verweisung auf den in § 24 AGBG bezeichneten Personenkreis beschränkt, allen sonstigen Auftraggebern für alle Leistungen von SCM (Lieferung, Installation etc.) auf dem Sektor der Software-Leistungen.
b) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, denen SCM nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sind in keinem Fall Vertragsinhalt. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, daß und welche abweichenden Vereinbarungen vereinbart sind.

2. Begriffsbestimmungen

a) Unter Software-Leistungen ist die Entwicklung, Ausarbeitung und praktische Einführung von verwaltungstechnischen Verfahren und Computerprogrammen zu verstehen.
b) Unter verwaltungstechnischen Verfahren sind die Datenbe- und Verarbeitungsabläufe im kommerziellen, technischen, wissenschaftlichen und behördlichen Verwaltungsbereichen zu verstehen.
c) Unter einem Programm ist die folgerichtig aneinandergereihte Gesamtheit aller Instruktionen (Befehle) an eine Datenverarbeitungsanlage zur maschinellen und voll- oder teilweise automatischen Ausübung einer Verwaltungsfunktion oder zur Lösung einer technisch-mathematischen Aufgabe zu verstehen

3. Angebots und Vertragsabschluß

a) Aufträge werden mit Ihrer schriftlichen Bestätigung durch SCM, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden und mündliche Erklärungen von Angestellten, Vertretern oder sonstigen Mitarbeitern bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit gegenüber SCM der schriftlichen Bestätigung durch SCM. Telefonische, telegrafische oder fernschriftliche Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.
b) Kostenvoranschläge werden gewissenhaft und so genau als möglich aufgestellt. Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten.

4. Leistungsumfang

a) Im Rahmen eines Sottware-Auftrages erbringt SCM folgende Einzelleistungen:

  1. Entwicklung des Verfahrensablaufs und Erarbeitung der zugehörigen Programme;
  2. Programmtest und Programmabnahme durch den Auftraggeber;
  3. Verfahrens- und Programmdokumentation mit Bedienungsanleitung;
  4. Einmalige Einarbeitung der Bedienungskräfte des Auftraggebers (mehrfache und zusätzliche Einarbeitungszeiten, die über den Rahmen vergleichbarer Objekte hinausgehen gegen Berechnung). Auskünfte des SCM-Einarbeitungspersonals zu Fragen der sachlich richtigen Belegvorbereitung bzw. Ergebnisauswertung außerhalb des maschinellen Ablaufs sind unverbindlich.

b) Die von SCM im Rahmen der Entwicklung und Ausarbeitung verwaltungstechnischer Verfahren und von Programmen zu erbringenden organisatorischen Leistungen erstrecken sich nicht auf das Gebiet der generellen Wirtschaftsberatung oder verwaltungstechnischen Organisations- und Unternehmensberatung.
c) Die Entwicklung und Ausarbeitung individueller bzw. spezieller verwaltungstechnischer Verfahren und gleichartiger Programme erfolgt nach Art und Umfang aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten bzw. gemeinsam erarbeiteten Unterlagen. Auf Verlangen von SCM hat der Auftraggeber seine Mitarbeiter für Auskünfte sowie alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  1. Als gemeinsam erarbeitete Unterlagen gelten die Organisationsvorschlägie sowie die Protokolle der zu diesem Zweck geführten Besprechungen zwischen SCM und dem Auftraggeber. Die sachliche Richtigkeit der Protokolle, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der von dem zu entwickelnden maschinellen Verfahren geforderten Arbeitsfunktionen, ist vom Auftraggeber durch rechtsverbindliche Unterschrift zu bestätigen. Die Protokolle sind durch SCM gegenzuzeichnen.
  2. Die Organisationsvorschläge und die Protokolle sollen im einzelnen enthalten:
    – Eindeutige Angaben über die Art und Weise des gewünschten Arbeitsablaufes
    – Angaben zu Anzahl sowie quantitativem Inhalt (Stelligkeit der Ordnungs- und Wertbegriffe) aller je Zeiteinheit (Stunde, Tag, Monat) zu verarbeitenden Daten
     Informationsumfang aller maschinell zu lesenden Informationsträger (Lochstreifen, Lochkarten, Magnetbänder etc.)
     Angaben zu Anzahl und Informationsumfang sowie Schriftbild der entsprechenden Journale, Belege und Endlosformulare
     Angaben zu Anzahl und Informationsumfang aller entstehenden maschinell lesbaren Informationsträger (Lochstreifen, Lochkarten, Magnetkontokarten, Magnetbänder etc.)
     Angaben zur Datenorganisation bei Magnetplatten
     Angaben zur Durchführung von Korrekturen, Stornierungen etc. im Zuge des maschinellen Bearbeitungsablaufes
     Angaben zur Notwendigkeit der Datensicherung im Rahmen der zu entwickelnden Programme
     bei Online-Systemen außerdem Angaben über
    A) Telegrammaufbau auf Datenfernübertragungsleitungen
    B) DFÜ-Prozeduren der verwendeten Datenverarbeitungsanlage
    C) das gewünschte Leitungsnetz und damit die erforderlichen Konzentrationen bei Terminal-Installationen
    D) die auf den Leitungen gewünschten Dateikomprimierungen
    E) die gewünschte Adressierung der Datenträger der angeschlossenen Massenspeicher (MTC-Kassetten, Magnetbänder, Plattenspeicher etc.)

d) Neben individuell zu entwickelnden Verfahren und Programmen stellt SCM für bestimmte normierbare Einsatzgebiete fertige Grundsatzverfahren zur Verfügung. Notwendige Änderungen und Ergänzungen In solchen Grundsatzprogrammen werden zum entsprechenden Preis gemäß dem Angebot von SCM durchgeführt. Für solche Änderungen und Ergänzungen gelten die Bestimmungen des Abschnittes 4 c) entsprechend
e) Der Umfang eines Auftrages zur Verfahrens- und Programmentwicklung wird begrenzt durch die jeweilige Kernspeicherkapazität des einzusetzenden Maschinenmodells.
f) SCM ist berechtigt mit der Entwicklung und Ausarbeitung der von Ihr zu erbringenden Leistung Dritte zu beauftragen.

5. Preise

a) Alle Preise verstehen sich in D-Mark/Euro ohne Mehrwertsteuer. Sie gehen nur für den vorliegenden Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge.
b) Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.
c) Die Übersendung von Programmen, Verfahrensbeschreibungen, Programmunterlagen und sonstiger mit einem Software-Auftrag in Verbindung stehenden Unterlagen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
d) Erhöhen sich die Preise für die vertraglichen Leistungen nach Vertragsabschluß im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen oder wegen Lohn-, Material- oder Preiserhöhungen der Lieferanten der Fa. SCM in Höhe von zusammen mehr als 5 %, so kann SCM die vereinbarten Preise insoweit entsprechend erhöhen, als sie Ihre Leistung erst nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsabschluß erbringt.

6. Lieferfrist, Abnahme

a) Stehen die zur Auftragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen (Ziffer 4 Buchstabe c) nicht rechtzeitig zur Verfügung oder verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten in sonstiger Weise, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist entsprechend; wird für SCM die Fertigstellung der Software dadurch unzumutbar, daß der Auftraggeber SCM die genannten Unterlagen nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Wochen zur Verfügung stellt bzw. seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung durch SCM nicht ebenfalls innerhalb von drei Wochen nachkommt und erklärt SCM in diesem Zusammenhang, daß sie bei erfolglosem Fristablauf vom Auftrag zurücktreten werde so wird SCM von dem Auftrag und allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber frei. SCM ist dann berechtigt, dem Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.
b) Bei umfangreichen Aufträgen können von SCM auch Teillieferungen ausgeführt und berechnet werden.
c) Wenn SCM an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen gehindert wird, die außerhalb Ihres Willens liegen, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. Als außerhalb Ihres Willens liegend gelten insbesondere Umstände, die SCM nicht zu vertreten hat, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung) sowie das Ausbleiben der Leistung von Subuntemehmern von SCM aus Gründen, die außerhalb des Willens des Subunternehmers liegen. In wichtigen Fällen wird SCM dem Auftraggeber Beginn und Ende solcher Hindernisse mitteilen. Wird durch die genannten Umstände die Ausführung des Auftrages unmöglich, so wird SCM vom Auftrag und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Treten außerhalb des Willens von SCM liegende Umstände während eines bereits vorliegenden Verzugs von SCM ein, so hat SCM diese gleichwohl nicht zu vertreten. Verlängert sich hiernach eine Lieferfrist oder wird SCM von ihren diesbezüglichen Verpflichtungen frei, so können daraus Schadensersatzansprüche weder wegen Verzuges noch wegen unterbliebener Leistung hergeleitet werden.
d) Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag kann in jedem Fall nur dann erfolgen, wenn die in der Auftragsbestätigung genannte oder gem. c) angemessen verlängerte Lieferfrist überschritten ist SCM mehr als vier Wochen in Verzug ist und eine dann gestellte, angesichts Art, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc. der geschuldeten Leistung angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Kann der Auftraggeber einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens geltend machen, so ist dieser dahingehend beschränkt, daß dem Auftraggeber im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für jede volle Woche, die SCM sich In Verzug befindet, 0,5 %, höchstens aber insgesamt 5 % des für die rückständige Leistung vereinbarten Nettopreises zusteht. Sonstige Rechte des Auftraggebers im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.
e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand auf Wunsch von SCM unverzüglich nach dessen Lieferung förmlich abzunehmen und diese Abnahme schriftlich zu bestätigen.
f) Der Auftraggeber muß eine Leistung von SCM auch dann entgegennehmen, wenn sie Mängel hat, die Ihn nicht wesentlich belasten. Die Rechte des Auftraggebers gem. Ziff. 7 bleiben hiervon, unbeschadet seiner Rügepflicht, unberührt.

7. Gewährleistungen

a) Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aufgrund organisatorischer und programmiertechnischer Mängel, welche von SCM zu vertreten sind und im Zusammenhang mit der Programmabnahme nicht feststellbar waren, als notwendig erweisen, werden von SCM unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber fristgerechte Mängelrüge erhebt, innerhalb von sechs Monaten ab Programmabnahme kostenlos durchgeführt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, daß SCM trotz dreimaligen Versuchs, wofür der Auftraggeber ihr angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen hat, nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. Ein gesetzlich vorgesehener Anspruch auf Schadensersatz steht dem Auftraggeber dann zu, wenn die Voraussetzungen von Satz 2 gegeben sind und SCM, einem gesetzlichen Vertreter von SCM oder einem leitenden Angestellten von SCM bezüglich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; ersatzfähig ist nur der unmittelbare Schaden, wobei der Schadensersatzanspruch bei grober Fahrlässigkeit auf den vereinbarten Nettopreis für die mangelhafte Leistung beschränkt ist. Hat SCM eine Zusicherung dahingehend abgegeben, daß sie dem Auftraggeber in jedem Fall auch für das Erfüllungsinteresse einstehen wird, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch dann, wenn die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen und SCM Verschulden zur Last fällt; die Haftung von SCM bei fahrlässigem Verhalten ist auf den vorgenannten Höchstbetrag begrenzt.
b) Sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von SCM nur gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch hinsichtlich der unter Buchstabe a) aufgeführten Leistungen für den Fall, daß vor Auftragsabnahme Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe ohne Genehmigung von SCM vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen werden.
c) Ferner übernimmt SCM keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, soweit solche – wie z. B. Magnetkontokarten – vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den AufsteIlungsbedingungen), sowie bei On-Iine-Anschlüssen von SCM-Anlagen an das Zentralsystem eines fremden Herstellers auf Fehler, Störungen oder Schäden an diesem Zentralsystem bzw. dem entsprechenden Leitungsnetz zurückzuführen sind.

8. Ausschluß von Ansprüchen, Haftung für Erfüllungsgehilfen Unmöglichkeit/Unvermögen

a) Soweit nicht in einer Vereinbarung zwischen SCM und dem Auftraggeber bzw. In den vor- und nachstehenden Klauseln Rechte des Auftraggebers ausdrücklich anerkannt werden, wird deren Geltendmachung gegenüber SCM, gleich aus weichem Rechtsgrund sie hergeleitet wird (z. B. Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenabreden und Nebenverpflichtungen), soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden oder aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus Nebenabreden sowie wegen Verletzung von Nebenverpflichtungen oder der Pflicht zur sachgerechten Bedienungsanleitung.
b) Die Haftung von SCM für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich, soweit es sich dabei nicht um leitende Angestellte handelt, in jedem Fall auf die Sorgfalt in der Auswahl und der etwa erforderlichen Beaufsichtigung. Soweit SCM haftet, hat sie grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
c) Das Recht des Auftraggebers, im Fall einer von SCM zu vertretenden Unmöglichkeit bzw. eines von SCM zu vertretenden Unvermögens – bei teilweiser Unmöglichkeit oder teilweisem Unvermögen, sofern die teilweise Erfüllung des Vortrages für den Auftraggeber kein Interesse hat – vom gesamten Vertrag zurückzutreten, bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Tritt von SCM zu vertretende Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges des Auftraggebers ein, so bleibt der Auftraggeber zur Leistung verpflichtet.

9. Zahlung

a) Alle zur Zahlung fälligen Rechnungen von SCM sind bar und ohne jeden Rechnungsabzug sofort nach Empfang der Ware und Rechnungserhalt zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.
b) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
c) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn

  1. der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
  2. der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.

d) Aufrechnungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit die der Aufrechnung zugrundeliegenden Gegenforderungen des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
e) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur wegen Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
f) Sei Überschreitungen von Zahlungszielen ist SCM berechtigt, – bei Handelskäufen 1. S. des § 353 HGB ohne Abmahnung – Verzugszinsen oder sonstige Schäden in gesetzlich begründeter oder weitergehend konkret nachzuweisender Höhe in Rechnung zu stellen.

10. Sicherung

a) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß die von Ihm in Auftrag gegebenen Verfahren und Programme in die SCM -Programmbibliothek zur allgemeinen Nutzung durch die gesamte SCM -Vertriebsorganisationen als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, daß seine Verfahren und Programme dank der Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.
b) SCM ist verpflichtet, alle Ihr im Rahmen eines Software-Auftrages bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. SCM wird diese Verpflichtung in gleicher Weise Dritten auferlegen, die von ihr im Rahmen der Ausführung von Software-Aufträgen eingeschaltet werden.

11. Schutzrechte und Schadensersatzansprüche von SCM

Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von SCM verkauften Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmstellen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen verbleiben bei SCM. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß die vorgenannten Gegenstände zu keiner Zeit ohne Zustimmung von SCM Dritten zugänglich sind. Er darf auch nicht unter Verwendung der vorgenannten Gegenstände eigene Programme zum Zweck der Zugänglichmachung für Dritte entwickeln. Der Auftraggeber haftet SCM gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ergeben. In jedem Verletzungsfall kann SCM – unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des Kaufpreises für das entsprechende Gesamtprogramm geltend machen, ohne daß ein entstandener Schaden durch SCM im einzelnen nachgewiesen werden muß. Die Bezahlung der Vertragsstrafe entbindet nicht von der Einhaltung der Verpflichtung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter von SCM abzuwerben. Er verpflichtet sich insbesondere weder während noch nach Erledigung eines Auftrages eine Anstellung oder die Übernahme eines Auftrages auf eigene Rechnung oder gegen Vorteile sonstiger Art anzubieten. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung dafür, daß diese Verpflichtung auch von den Stellen eingehalten wird, auf die sich auftragsgemäß die Tätigkeit von SCM erstreckt, die aber nicht selbst Auftraggeber sind.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Nebenbestimmungen

a) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen – auch für Wechselverbindlichkeiten – ist der Sitz von SCM in Neumünster.
b) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Neumünster, wenn der Auftraggeber zu den In § 24 AGBG bezeichneten Personenkreis gehört oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
c) Für die vertraglichen Beziehungen gilt das am Erfüllungsort gültige deutsche Recht (BGB und HGB). d) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Geschäftsbedingungen soll davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll gelten, was dem erkennbar gewollten Vertragszweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommt.

SCM Software & Computer GmbH